VOB 2009 trat am 11. Juni 2010 in Kraft
VOB 2009 trat am 11. Juni 2010 in Kraft
Die Neufassung der VOB - Ausgabe 2009 - wurde vom DVA-Vorstand am 18. Mai 2009 beschlossen und im Bundesanzeiger vom 15. Oktober 2009 (Nr. 155, Seite 3349) veröffentlicht.
Mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung zur Änderung der Vergabeverordnung am 11. Juni 2010 wird der Abschnitt 2 der VOB 2009 Teil A verbindlich vorgeschrieben.
Ebenfalls zum 11. Juni 2010 werden der Abschnitt 1 der VOB 2009 Teil A und die VOB 2009 Teil B vom 31. Juli 2009 in der Fassung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nr. 155 vom 15. Oktober 2009,
die VOB 2009 Teil C in der Fassung der vom Beuth-Verlag für das DIN herausgegebenen Gesamtausgabe der VOB 2009 (= dunkelblaue Ausgabe) per Erlass vom 10. Juni 2010 für die Bundesbauverwaltungen und die für den Bund tätigen Länderbauverwaltungen verbindlich eingeführt.
Den entsprechenden Einführungserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie den aktuellen Text der VOB Teile A und B findet man unter:
http://www.bmvbs.de/Bauwesen/Bauauftragsvergabe-,1536/Vergabe-und-Vertragsordnung-fu.htm
Die Änderungen der VOB 2009 gegenüber der VOB 2006
Die Ausgabe 2009 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB 2009) umfasst eine Fortschreibung und Aktualisierung in allen ihren Teilen.
Bei der VOB/A Ausgabe 2009 wurden tiefgreifende Änderungen gegenüber der Ausgabe 2006 vorgenommen. Es erfolgte eine strukturelle Überarbeitung und terminologische Angleichung der Vergabe- und Vertragsordnungen VOB/A, VOL/A und VOF. Eine wesentliche Änderung der VOB/A ist der Wegfall der Abschnitte 3 und 4, deren Regelungen in die Sektorenverordnung überführt wurden.
In der VOB/B erfolgte die Klarstellung, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen vom DVA ausschließlich zur Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen empfohlen werden.
Die Änderungen der VOB/C sind umfangreich. Alle Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) wurden redaktionell überarbeitet, insgesamt 18 von ihnen auch materiell fortgeschrieben und eine ATV zurückgezogen.
Die Änderungen im Einzelnen
(nur Abschnitt 1 = Basisparagraphen):
Zu § 3 VOB/A: Arten der Vergabe
Für die Durchführung von Beschränkten Ausschreibungen (§ 3 Absatz 3) und Freihändigen Vergaben (§ 3 Absatz 4) wurden Schwellenwerte als Ausnahmetatbestände aufgenommen. Danach können Beschränkte Ausschreibungen, je nach Gewerk, bei einem Auftragswert ohne Umsatzsteuer bis zu 50.000 € (für Ausbaugewerke – ohne Energie- und Gebäudetechnik) bzw. 100.000 € (für alle übrigen Gewerke, also auch für Energie- und Gebäudetechnik) bzw. 150.000 € (nur für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau) durchgeführt werden. Entsprechendes gilt auch für Freihändige Vergaben bis zu einem Auftragswert von 10.000 € ohne Umsatzsteuer.
Zu § 4 VOB/A: Vertragsarten
Die bisherigen Regelungen zum Selbstkostenerstattungsvertrag wurden gestrichen.
Zu § 5 VOB/A: Vergabe nach Losen, Einheitliche Vergabe
Die Regelung über die Aufteilung in Teillose sowie die Aufteilung in Fachlose wurde der Regelung des § 97 Absatz 3 GWB angenähert.
Zu § 6 VOB/A: Teilnehmer am Verfahren
Beim Nachweis der Eignung wird die Bedeutung des Präqualifikationsverfahrens durch die Umkehrung der Reihenfolge betont und gestärkt. Die Eignungsnachweise der vorzulegenden Erklärungen sind deckungsgleich mit denen, die im Rahmen des Präqualifikationsverfahrens vorzulegen sind. Die Möglichkeit, die Eignung über Einzelnachweise nachzuweisen, wird allerdings beibehalten. Vereinfachend sind zunächst Eigenerklärungen ausreichend. Diese sind nur von denjenigen Bietern, die in die engere Wahl kommen, durch Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu führen.
Zu § 7 VOB/A: Leistungsbeschreibung
Bedarfspositionen sind nunmehr grundsätzlich in Leistungsverzeichnissen nicht mehr gestattet.
Zu § 9 VOB/A: Vertragsbedingungen
Auf die Sicherheitsleistung soll ganz verzichtet werden, wenn Mängel an der Leistung voraussichtlich nicht eintreten werden. Bei Aufträgen bis zu einer Auftragssumme von 250.000 € ohne Umsatzsteuer ist in der Regel auf eine Sicherheitsleistung für Mängelansprüche ganz zu verzichten. Dies ist eine Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen.
Zu § 12 VOB/A: Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen
Die Veröffentlichung von Öffentlichen Ausschreibungen auch auf einem zentralen Internetportal führt für Teilnehmer an Vergabeverfahren zu deutlichen Erleichterungen und zu Kosteneinsparungen.
Alle Angaben, die in den Vertragsunterlagen aufzunehmen sind, sind nunmehr in § 12 Absatz 1 Nummer 2 aufgelistet.
Zu § 13 VOB/A: Form und Inhalt der Angebote
Bei elektronisch übermittelten Angeboten wurde in Absatz 1 Nummer 2 aufgenommen, dass die Verschlüsselung bis zur Eröffnung des ersten Angebots aufrechterhalten bleiben muss.
Zu § 14 VOB/A: Öffnung der Angebote, Eröffnungstermin
Niederschriften sind nunmehr auch in elektronischer Form zulässig.
Zu § 15 VOB/A: Aufklärung des Angebotsinhalts
Das Nachverhandlungsverbot bei Ausschreibungen bleibt aufrechterhalten. Der bisherige Begriff der Verhandlung wurde durch den Begriff der Aufklärung ersetzt. Bei Nachweisen und Erklärungen, die nachgereicht werden können, kann der Auftraggeber den Bietern eine Frist für geforderte Aufklärung bzw. Angabe setzten. Wird die Frist nicht eingehalten, bleibt das Angebote unberücksichtigt.
Zu § 16 VOB/A: Prüfung und Wertung der Angebote
Nach der Neuregelung sind auch Angebote zuzulassen, die lediglich formale oder unwesentliche Mängel beinhalten. Das Fehlen von Nachweisen oder Erklärungen (z.B. auch eine Bieterangabe im Leistungsverzeichnis) ist nach Absatz 1 Nummer 3 kein Ausschlussgrund mehr, wenn der Bieter die Nachweise und Erklärungen innerhalb einer festzusetzenden Frist nachreicht.
Ferner können nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 lit. c auch Angebote gewertet werden, wenn lediglich eine unwesentliche Preisangabe fehlt und sich durch die Wertung mit dem höchsten Wettbewerbspreis für diese Position die Bieterreihenfolge nicht verändert.
Zu § 19 VOB/A: Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote
Bei Aufträgen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000 € ohne Umsatzsteuer sollen Unternehmen fortlaufend informiert werden.
Zur Erhöhung der Transparenz wird der Auftraggeber verpflichtet, bei allen durchgeführten Beschränkten Ausschreibungen ab 25.000 € und über alle Freihändigen Vergaben ab 15.000 €, jeweils ohne Umsatzsteuer, Veröffentlichungen und weitere Informationen zum Vergabeverfahren auf dem Internetportal einzustellen.
Die Änderungen der VOB 2009 Teil B:
Inhaltlich gibt es bei der VOB/B 2009 gegenüber der VOB/B 2006 keine Änderungen. Es wurde lediglich die Gliederungsstruktur von bisher (2006) Paragraph à Nummer à Absatz in jetzt (2009) Paragraph à Absatz à Nummer geändert.
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